Anleger des SEB Immoinvest sollten nicht voreilig handeln – Kapitalmarktrecht

Anleger des SEB Immoinvest sollten nicht voreilig handeln - Kapitalmarktrecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Sommer 2012 sind bereits Ausschüttungen an die Anleger geflossen. Nun sollen die Anleger jedoch enttäuscht worden sein, da die neuste Ausschüttung sehr niedrig gewesen sein soll. Der „SEB Immoinvest“ wird bereits seit Mai 2012 liquidiert. Die Schließung des Fonds ist schon zwei Jahre zuvor erfolgt.

Bislang ist die weitere Entwicklung des Fonds nicht klar auszumachen. Die endgültige Abwicklung soll wohl bis zum 30.04.2017 durchgeführt werden. Eigentlich sollten währenddessen Ausschüttungen an die Anleger erfolgen, doch stattdessen sollen Anleger des Fonds „SEB ImmoInvest“ nun vermehrt Kaufangebote per Post für ihre Anteile erhalten. Angeboten wurde bei Zustandekommen der Vereinbarung ein Preis in Höhe von 26,00 Euro pro Anteil.

Doch Anleger sollten sich solche eine Angebotsannahme gut überlegen, denn ihnen könnten möglicherweise noch weitere Ansprüche zustehen. Ein solches Angebot sollte also nicht bedenkenlos angenommen werden. Es könnten sich nämlich Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung ergeben. Entscheidend ist, dass Anleger überprüfen lassen, ob sie solche Schadensersatzansprüche durch die Annahme eines Kaufangebotes eventuell verlieren könnten.

Betroffenen Anleger ist indes zu raten, einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Banken oder Vermittler des SEB Immoinvest sollen den Fonds teilweise als äußerst sichere Anlage mit jederzeitiger Verfügbarkeit des Kapitals gegenüber den Anlegern vorgestellt haben. Unter Umständen kann hierin eine Falschberatung des Beraters gesehen werden. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche der Anleger begründen.

Oftmals haben Banken in den Beratungsgesprächen nicht über die ihnen zufließenden Rückvergütungen (sog. „Kick-Backs“) aufgeklärt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sein können. Sollten Rückvergütungen und Provisionszahlungen den Anlegern nicht offen gelegt worden sein, kann in diesem Verschweigen ein weiterer Ansatzpunkt für eine Schadenersatzhaftung der Bank liegen.

Betroffene Anleger, denen die Risiken ihrer Fondsbeteiligung nicht richtig dargestellt worden sind und sich darüber hinaus schlecht beraten fühlen, sollten einen qualifizierten Rechtsrat einholen. Ein Rechtsanwalt kann ihre Anlage umfassend prüfen und mögliche Ansprüche für Sie durchsetzen.

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